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150.1 CH-BL

§ 67 Dekret zum Personalgesetz (Personaldekret) - Betriebskommissionen

Verschiedene Bestimmungen
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§ 67 Personaldekret · Betriebskommissionen

1. Die Mitglieder der Betriebskommissionen werden in geheimer Wahl für 4 Jahre bestimmt. Wählbar sind alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter eines Organisationsbereiches.

2. Der Regierungsrat regelt das Verfahren.

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