150.1
CH-BL
§ 67 Dekret zum Personalgesetz (Personaldekret) - Betriebskommissionen
Verschiedene Bestimmungen
§ 67 Personaldekret · Betriebskommissionen
1. Die Mitglieder der Betriebskommissionen werden in geheimer Wahl für 4 Jahre bestimmt. Wählbar sind alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter eines Organisationsbereiches.
2. Der Regierungsrat regelt das Verfahren.