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150.1 CH-BL

§ 66a Dekret zum Personalgesetz (Personaldekret) - Beratungsleistungen für die Kinder- und Angehörigenbetreuung

Verschiedene Bestimmungen
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§ 66a Personaldekret · Beratungsleistungen für die Kinder- und Angehörigenbetreuung

1. Der Regierungsrat sorgt für die angemessene Möglichkeit der Beratung von Mitarbeitenden für Fragen der Kinder- und Angehörigenbetreuung.

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