150.1
CH-BL
§ 66a Dekret zum Personalgesetz (Personaldekret) - Beratungsleistungen für die Kinder- und Angehörigenbetreuung
Verschiedene Bestimmungen
§ 66a Personaldekret · Beratungsleistungen für die Kinder- und Angehörigenbetreuung
1. Der Regierungsrat sorgt für die angemessene Möglichkeit der Beratung von Mitarbeitenden für Fragen der Kinder- und Angehörigenbetreuung.