150.1
CH-BL
§ 65 Dekret zum Personalgesetz (Personaldekret) - Verfahren nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses
Disziplinarverfahren
§ 65 Personaldekret · Verfahren nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses
1. Endet das Arbeitsverhältnis der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters, bevor ein in Rechtskraft erwachsener Entscheid vorliegt, so stellt die Disziplinarbehörde das Verfahren unter Übernahme der Kosten durch den Kanton ein.
2. Auf Verlangen der ausgetretenen Mitarbeiterin oder des ausgetretenen Mitarbeiters kann jedoch die Disziplinarbehörde das Verfahren fortsetzen. Der Entscheid hierüber unterliegt keiner Beschwerde. Die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter behält ihre bzw. seine Parteistellung bei. Massnahmen können nicht mehr verhängt werden. Für die Kostentragung gilt die Regel von § 61 Abs. 2.