150.1
CH-BL
§ 64 Dekret zum Personalgesetz (Personaldekret) - Verhältnis der Verantwortlichkeiten zueinander
Disziplinarverfahren
§ 64 Personaldekret · Verhältnis der Verantwortlichkeiten zueinander
1. Die Verhängung einer Disziplinarmassnahme berührt die Haftung für Schaden und die strafrechtliche Verantwortlichkeit nicht.
2. Wird wegen des gleichen Tatbestandes neben dem Disziplinarverfahren auch ein Strafverfahren durchgeführt, so kann der Entscheid über die disziplinarische Massnahme bis zur Beendigung des Strafverfahrens ausgesetzt werden.
3. Wird der Zweck einer in Frage stehenden Disziplinarmassnahme schon durch das Strafurteil erreicht, so ist auf sie zu verzichten.
4. Die Urteile der Straf- und Zivilgerichte sind für die Disziplinarbehörde nicht verbindlich.