150.1
CH-BL
§ 63 Dekret zum Personalgesetz (Personaldekret) - Protokollführung und Akteneinsicht
Disziplinarverfahren
§ 63 Personaldekret · Protokollführung und Akteneinsicht
1. Die Aussagen der bzw. des Beschuldigten, der Zeuginnen bzw. Zeugen, Auskunftspersonen und Sachverständigen sind zu protokollieren und von den Einvernommenen wie von der oder vom Einvernehmenden zu unterzeichnen.
2. Die betroffene Mitarbeiterin bzw. der betroffene Mitarbeiter und ihre Vertreterin bzw. sein Vertreter haben jederzeit das Recht, in die Untersuchungsakten Einsicht zu nehmen. Soweit sie nicht ohnehin dem Amtsgeheimnis unterstehen, kann ihnen verboten werden, bestimmte Aktenstellen Drittpersonen bekanntzugeben.
3. Vor dem Abschluss der Untersuchung ist der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter und ihrer Vertreterin bzw. ihrem Vertreter Gelegenheit zu ergänzender Antragsstellung einzuräumen.