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150.1 CH-BL

§ 62 Dekret zum Personalgesetz (Personaldekret) - Entscheid der Disziplinarbehörde

Disziplinarverfahren
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§ 62 Personaldekret · Entscheid der Disziplinarbehörde

1. Hält die Disziplinarbehörde die Beschuldigung für unbegründet, so stellt sie das Verfahren ein.

2. Mehrere Disziplinarvergehen sind gesamthaft mit einer einzigen Disziplinarmassnahme zu ahnden.

3. Der Entscheid ist der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter schriftlich zu eröffnen. Er hat eine Begründung und eine Rechtsmittelbelehrung zu enthalten.

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