150.1
CH-BL
§ 61 Dekret zum Personalgesetz (Personaldekret) - Rechtsbeistand, Kosten
Disziplinarverfahren
§ 61 Personaldekret · Rechtsbeistand, Kosten
1. Der bzw. dem Beschuldigten können je nach Ausgang des Verfahrens die Kosten ihrer bzw. seiner Rechtsvertretung vergütet werden.
2. Die Disziplinarbehörde kann der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter die Verfahrenskosten nach Massgabe des Verschuldens ganz oder zum Teil überbinden. Wird das Verfahren eingestellt, so trägt die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter die Kosten ganz oder teilweise, wenn sie bzw. er die Untersuchung verschuldet oder in unzulässiger Weise erschwert hat.