150.1
CH-BL
§ 60 Dekret zum Personalgesetz (Personaldekret) - Rechtliches Gehör
Disziplinarverfahren
§ 60 Personaldekret · Rechtliches Gehör
1. Der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter sind alle ihr bzw. ihm zur Last gelegten Verfehlungen bekanntzugeben. Sie bzw. er hat das Recht, dazu Stellung zu nehmen, die zu ihrer bzw. seiner Entlastung dienenden Tatsachen vorzubringen und Beweisanträge zu stellen sowie ihre bzw. seine mündlichen Aussagen durch schriftliche Eingaben zu ergänzen.