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150.1 CH-BL

§ 6 Dekret zum Personalgesetz (Personaldekret) - Anspruch

Allgemeines - Ferien
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§ 6 Personaldekret · Anspruch

1. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben Anspruch auf Ferien bei vollem Lohn.

2. Der Ferienanspruch beträgt 25 Arbeitstage pro Kalenderjahr. Er erhöht sich im Kalenderjahr, in welchem das 50. Altersjahr vollendet wird, auf 27 Arbeitstage und im Kalenderjahr, in dem das 60. Altersjahr vollendet wird, auf 30 Arbeitstage.

3. Die Anstellungsbehörde sowie bei Schulen des Kantons die Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion können den Ferienanspruch gemäss Abs. 2 bei Vorliegen überdurchschnittlicher Arbeitsbelastung um maximal 10 Tage erhöhen.

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