150.1
CH-BL
§ 5b Dekret zum Personalgesetz (Personaldekret) - Gesamtpensum
Allgemeines - Arbeitszeit
§ 5b Personaldekret · Gesamtpensum
1. Das Gesamtpensum umfasst alle Anstellungen beim Kanton Basel-Landschaft.
2. Das Gesamtpensum der Mitarbeitenden darf in der Regel ein Vollpensum gemäss § 4 nicht übersteigen.
3. Ein Gesamtpensum, das ein Vollpensum bis zu maximal 10 % übersteigt, ist zulässig, wenn es arbeitsorganisatorisch bedingt ist und in der nächsten Planperiode, jedoch spätestens im folgenden Jahr ausgeglichen werden kann.
4. Der Regierungsrat kann Ausnahmen bewilligen.