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150.1 CH-BL

§ 5b Dekret zum Personalgesetz (Personaldekret) - Gesamtpensum

Allgemeines - Arbeitszeit
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§ 5b Personaldekret · Gesamtpensum

1. Das Gesamtpensum umfasst alle Anstellungen beim Kanton Basel-Landschaft.

2. Das Gesamtpensum der Mitarbeitenden darf in der Regel ein Vollpensum gemäss § 4 nicht übersteigen.

3. Ein Gesamtpensum, das ein Vollpensum bis zu maximal 10 % übersteigt, ist zulässig, wenn es arbeitsorganisatorisch bedingt ist und in der nächsten Planperiode, jedoch spätestens im folgenden Jahr ausgeglichen werden kann.

4. Der Regierungsrat kann Ausnahmen bewilligen.

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