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150.1 CH-BL

§ 59 Dekret zum Personalgesetz (Personaldekret) - Verteidigung und Verfahren

Disziplinarverfahren
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§ 59 Personaldekret · Verteidigung und Verfahren

1. Die bzw. der Beschuldigte hat Anrecht auf Anhörung und Verteidigung.

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