150.1
CH-BL
§ 58 Dekret zum Personalgesetz (Personaldekret) - Untersuchung
Disziplinarverfahren
§ 58 Personaldekret · Untersuchung
1. Das Untersuchungsorgan hat gegenüber den betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern die gleichen Befugnisse wie die Staatsanwaltschaft im Strafverfahren, kann jedoch keine Verhaftung anordnen.
2. Jede Person ist verpflichtet, einer Aufforderung des Untersuchungsorgans zur Zeugenaussage nachzukommen. Die Vorschriften der Strafprozessordnung gelten analog.
3. Die Behörden und Amtsstellen leisten dem Untersuchungsorgan Rechtshilfe.
4. Die Untersuchung hat sich auch auf unverjährte Verstösse zu erstrecken, die nicht Gegenstand des Einleitungsbeschlusses waren.