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150.1 CH-BL

§ 57 Dekret zum Personalgesetz (Personaldekret) - Untersuchungsorgane

Disziplinarverfahren
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§ 57 Personaldekret · Untersuchungsorgane

1. Die Disziplinarbehörden können spezielle Beauftragte oder spezielle Untersuchungskommissionen als Untersuchungsorgane einsetzen.

2. Das Untersuchungsorgan ermittelt den Sachverhalt und stellt der Disziplinarbehörde Antrag. Auf seinen Beizug kann in einfachen Fällen mit Zustimmung der bzw. des Betroffenen verzichtet werden.

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