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150.1 CH-BL

§ 55 Dekret zum Personalgesetz (Personaldekret) - Rückerstattung zu Unrecht bezogener Leistungen

Lohnwesen - Soziale Leistungen und Versicherungswesen
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§ 55 Personaldekret · Rückerstattung zu Unrecht bezogener Leistungen

1. Zu Unrecht erhaltene Leistungen sind dem Arbeitgeber innert angemessener Frist zurückzuerstatten.

2. In Härtefällen kann der Regierungsrat die Rückerstattung reduzieren oder erlassen.

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