150.1
CH-BL
§ 55 Dekret zum Personalgesetz (Personaldekret) - Rückerstattung zu Unrecht bezogener Leistungen
Lohnwesen - Soziale Leistungen und Versicherungswesen
§ 55 Personaldekret · Rückerstattung zu Unrecht bezogener Leistungen
1. Zu Unrecht erhaltene Leistungen sind dem Arbeitgeber innert angemessener Frist zurückzuerstatten.
2. In Härtefällen kann der Regierungsrat die Rückerstattung reduzieren oder erlassen.