§ 54 Dekret zum Personalgesetz (Personaldekret) - Rückgriff des Kantons
§ 54 Personaldekret · Rückgriff des Kantons
1. An den Kanton gehen bis zur Höhe der von ihm bei Krankheit, öffentlicher Dienstleistung, Unfall oder Tod erbrachten Leistungen über
a. Ansprüche der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter oder ihrer Hinterbliebenen gegen haftpflichtige Dritte, mit Ausnahme von Genugtuungs- und Integritätsentschädigungsforderungen, wobei der Kanton die Ausstellung einer Abtretungsurkunde verlangen kann, wenn die Durchsetzung seiner Rechte dadurch erleichtert wird;
b. Ansprüche der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters auf Taggelder der Unfall- oder Invalidenversicherung oder einer kollektiven Krankentaggeldversicherung des Kantons, solange der vertraglich vereinbarte Lohn weiterbezahlt wird;
c. Ansprüche aus der Militärversicherung, soweit es sich dabei um solche auf Erwerbsersatz handelt, und aus der eidgenössischen Erwerbsersatzordnung.