150.1
CH-BL
§ 52 Dekret zum Personalgesetz (Personaldekret) - Abgangsentschädigung für auf Amtsperiode gewählte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
Lohnwesen - Soziale Leistungen und Versicherungswesen
§ 52 Personaldekret · Abgangsentschädigung für auf Amtsperiode gewählte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
1. Die Personalkommission des Landrats entscheidet endgültig über die Abgangsentschädigung im Einzelfall.