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150.1 CH-BL

§ 52 Dekret zum Personalgesetz (Personaldekret) - Abgangsentschädigung für auf Amtsperiode gewählte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

Lohnwesen - Soziale Leistungen und Versicherungswesen
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§ 52 Personaldekret · Abgangsentschädigung für auf Amtsperiode gewählte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

1. Die Personalkommission des Landrats entscheidet endgültig über die Abgangsentschädigung im Einzelfall.

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