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150.1 CH-BL

§ 51 Dekret zum Personalgesetz (Personaldekret) - Berufliche Vorsorge für die Mitglieder des Regierungsrats

Lohnwesen - Soziale Leistungen und Versicherungswesen
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§ 51 Personaldekret · Berufliche Vorsorge für die Mitglieder des Regierungsrats

1. Die Sicherung der Mitglieder des Regierungsrats gegen die wirtschaftlichen Folgen von Nichtwiederwahl, Alter, Invalidität und Tod wird in einem besonderen Dekret geregelt

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