150.1
CH-BL
§ 51 Dekret zum Personalgesetz (Personaldekret) - Berufliche Vorsorge für die Mitglieder des Regierungsrats
Lohnwesen - Soziale Leistungen und Versicherungswesen
§ 51 Personaldekret · Berufliche Vorsorge für die Mitglieder des Regierungsrats
1. Die Sicherung der Mitglieder des Regierungsrats gegen die wirtschaftlichen Folgen von Nichtwiederwahl, Alter, Invalidität und Tod wird in einem besonderen Dekret geregelt