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150.1 CH-BL

§ 50a Dekret zum Personalgesetz (Personaldekret) - Spezielle Beiträge des Kantons an Sozialversicherungseinrichtungen

Lohnwesen - Soziale Leistungen und Versicherungswesen
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§ 50a Personaldekret · Spezielle Beiträge des Kantons an Sozialversicherungseinrichtungen

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4. Im Falle einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch die Anstellungsbehörde aufgrund § 19 Abs. 3 Bst. b Personalgesetz gegenüber Mitarbeitenden, die im Zeitpunkt der Kündigung das 60. Altersjahr vollendet haben, können auf dem Verordnungsweg weitere Kapitalabfindungen festgelegt werden.

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