150.1
CH-BL
§ 50 Dekret zum Personalgesetz (Personaldekret) - Berufliche Vorsorge für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
Lohnwesen - Soziale Leistungen und Versicherungswesen
§ 50 Personaldekret · Berufliche Vorsorge für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
1. Die Sicherung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gegen die wirtschaftlichen Folgen von Alter, Invalidität und Tod wird im Dekret über die berufliche Vorsorge durch die Basellandschaftliche Pensionskasse (Pensionskassendekret) vom 16. Mai 2013 und im entsprechenden Vorsorgereglement der Basellandschaftlichen Pensionskasse geregelt.