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150.1 CH-BL

§ 5 Dekret zum Personalgesetz (Personaldekret) - Jahresarbeitszeit der Lehrpersonen

Allgemeines - Arbeitszeit
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§ 5 Personaldekret · Jahresarbeitszeit der Lehrpersonen

1. Die nachstehend bezeichneten Lektionen bilden einen Teil der Gesamtarbeitszeit gemäss § 4 Abs. 1. Die wöchentliche Unterrichtsverpflichtung der Lehrpersonen beträgt unter Vorbehalt anderer gesetzlicher Bestimmungen für

a. * Primarstufe

1. * Kindergarten: 28 Lektionen,

2. * Primarschule: 28 Lektionen,

b. * ...

c. * Sekundarstufe I

1. * Sekundarschule: 27 Lektionen,

d. * Sekundarstufe II

1. * Gymnasium und Fachmittelschule: 22/26 Lektionen,

2. * Berufsfachschule einschliesslich schulische Module Brückenangebote: 22/23/24/26 Lektionen,

3. * Berufsmaturitätsschule (lehrbegleitend, Teilzeit oder Vollzeit) und Wirtschaftsmittelschule: 22/26 Lektionen,

e. * ...

f. * ...

g. * ...

h. * ...

i. Musikschule: 27 Lektionen,

l. Psychomotorik und Logopädie: 27 Lektionen.

1bis ...

1ter ...

2. Die Übernahme der Spezialfunktion Klassenleitung umfasst an den Vollzeitschulen 1 bzw. an den dualen Berufsfachschulen 1/2 Lektion. Sie wird an das Pensum angerechnet.

3. ...

4. Der Regierungsrat legt Einzelheiten über den Berufsauftrag sowie über weitere Spezialfunktionen und -aufgaben in der Verordnung fest.

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