§ 5 Dekret zum Personalgesetz (Personaldekret) - Jahresarbeitszeit der Lehrpersonen
§ 5 Personaldekret · Jahresarbeitszeit der Lehrpersonen
1. Die nachstehend bezeichneten Lektionen bilden einen Teil der Gesamtarbeitszeit gemäss § 4 Abs. 1. Die wöchentliche Unterrichtsverpflichtung der Lehrpersonen beträgt unter Vorbehalt anderer gesetzlicher Bestimmungen für
a. * Primarstufe
1. * Kindergarten: 28 Lektionen,
2. * Primarschule: 28 Lektionen,
b. * ...
c. * Sekundarstufe I
1. * Sekundarschule: 27 Lektionen,
d. * Sekundarstufe II
1. * Gymnasium und Fachmittelschule: 22/26 Lektionen,
2. * Berufsfachschule einschliesslich schulische Module Brückenangebote: 22/23/24/26 Lektionen,
3. * Berufsmaturitätsschule (lehrbegleitend, Teilzeit oder Vollzeit) und Wirtschaftsmittelschule: 22/26 Lektionen,
e. * ...
f. * ...
g. * ...
h. * ...
i. Musikschule: 27 Lektionen,
l. Psychomotorik und Logopädie: 27 Lektionen.
1bis ...
1ter ...
2. Die Übernahme der Spezialfunktion Klassenleitung umfasst an den Vollzeitschulen 1 bzw. an den dualen Berufsfachschulen 1/2 Lektion. Sie wird an das Pensum angerechnet.
3. ...
4. Der Regierungsrat legt Einzelheiten über den Berufsauftrag sowie über weitere Spezialfunktionen und -aufgaben in der Verordnung fest.