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150.1 CH-BL

§ 49 Dekret zum Personalgesetz (Personaldekret) - Zuständigkeit und Verfahrensregeln

Lohnwesen - Teuerungsausgleich
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§ 49 Personaldekret · Zuständigkeit und Verfahrensregeln

1. Der Landrat beschliesst jährlich per 1. Januar über den Ausgleich der Teuerung.

2. Der Regierungsrat stellt dem Landrat nach Anhörung der Arbeitsgemeinschaft der Personalverbände Antrag über die Höhe des Teuerungsausgleichs. Grundlage ist die prozentuale Veränderung der gemittelten Landesindices der Konsumentenpreise von Oktober des Vorjahres bis September des Jahres, das dem Teuerungsausgleich vorausgeht, sowie der davor liegenden 12-Monate-Periode.

2bis Der berechnete Wert kann aufgrund der finanziellen Situation des Kantons oder der wirtschaftlichen Entwicklung im Umfeld reduziert werden.

3. Mit dem Beschluss über den Teuerungsausgleich ermächtigt der Landrat den Regierungsrat, die Lohntabellen im Anhang 2 des Personaldekrets entsprechend zu ändern und per 1. Januar des folgenden Jahres in Kraft zu setzen.

4. Bei den Vergütungen für die Inhaberinnen und Inhaber kantonaler Nebenämter findet kein Teuerungsausgleich statt. Es erfolgt eine periodische Überprüfung.

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