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150.1 CH-BL

§ 46 Dekret zum Personalgesetz (Personaldekret) - Grundsatz

Lohnwesen - Treueprämie
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§ 46 Personaldekret · Grundsatz

1. Den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern wird erstmals nach 10 Jahren und jeweils nach 5 weiteren Dienstjahren eine Treueprämie ausgerichtet.

2. Lehrjahre, Vorpraktika der Medizinstudentinnen und Medizinstudenten, Volontariate und dergleichen sowie Urlaube von mehr als 12 aufeinanderfolgenden Monaten werden bei der Ermittlung der anrechenbaren Jahre nicht mitgezählt.

2bis. Bei der Ermittlung der anrechenbaren Jahre werden alle im Geltungsbereich des Personalgesetzes stehenden Arbeitsverhältnisse berücksichtigt. Ein früherer Arbeitgeber kann entsprechend dem Beschäftigungsgrad und der Anstellungsdauer zu einer anteilsmässigen Beteiligung an der Treueprämie verpflichtet werden.

3. Der Regierungsrat regelt die Abgabe von Treueprämien an Inhaberinnen und Inhaber eines Nebenamts sowie die Ausrichtung eines Geschenks an Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und Inhaberinnen und Inhaber eines Nebenamts bei Beendigung einer langjährigen Amtstätigkeit bzw. eines langjährigen Arbeitsverhältnisses.

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