150.1
CH-BL
§ 45a Dekret zum Personalgesetz (Personaldekret) - Lehrpersonen
Lohnwesen - Andere Formen des Lohnes und spezielle Vergütungen
§ 45a Personaldekret · Lehrpersonen
1. Der Regierungsrat regelt die Anrechnung der Arbeitszeit der Lehrpersonen für die Ausübung einer Spezialfunktion oder einer speziellen Aufgabe innerhalb des Schulbetriebs.
2. Die Anrechnung erfolgt in der Regel als ausgewiesener Teil der Unterrichtsverpflichtung.