150.1
CH-BL
§ 43 Dekret zum Personalgesetz (Personaldekret) - Abordnungen
Lohnwesen - Verbindung mehrerer Ämter
§ 43 Personaldekret · Abordnungen
1. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die durch den Regierungsrat in einen Verwaltungsrat abgeordnet oder mit einer anderen Vertretung beauftragt werden, haben sämtliche ihnen aus dieser Tätigkeit zukommenden Entschädigungen und Vergütungen an die Staatskasse abzuliefern.
2. Abordnungstätigkeit gilt als Arbeitszeit.