150.1
CH-BL
§ 41 Dekret zum Personalgesetz (Personaldekret) - Vergütungen, Zuständigkeit
Lohnwesen - Inhaberinnen und Inhaber kantonaler Nebenämter - Übrige Inhaberinnen und Inhaber kantonaler Nebenämter
§ 41 Personaldekret · Vergütungen, Zuständigkeit
1. Die Vergütungen für die Inhaberinnen bzw. Inhaber kantonaler Nebenämter werden vom Regierungsrat festgesetzt, soweit sie in diesem Dekret nicht geregelt sind.
2. Grundlage bildet das in § 9ff. festgelegte Lohnsystem.