150.1
CH-BL
§ 40 Dekret zum Personalgesetz (Personaldekret) - Vergütungen, Zuständigkeit
Lohnwesen - Inhaberinnen und Inhaber kantonaler Nebenämter - Kommissionen
§ 40 Personaldekret · Vergütungen, Zuständigkeit
1. Die Vergütungen für die Mitglieder und die Aktuarinnen oder Aktuare der von der Gesetzgebung vorgesehenen oder vom Regierungsrat eingesetzten Kommissionen, einschliesslich derjenigen mit richterlichen Funktionen, werden vom Regierungsrat festgesetzt.