150.1
CH-BL
§ 39 Dekret zum Personalgesetz (Personaldekret) - Vergütungen für die Friedensrichterinnen und Friedensrichter
Lohnwesen - Inhaberinnen und Inhaber kantonaler Nebenämter - Richterinnen und Richter
§ 39 Personaldekret · Vergütungen für die Friedensrichterinnen und Friedensrichter
1. Friedensrichterinnen und Friedensrichter erhalten eine Jahresvergütung gemäss Ansatz C 8.
2. Für jeden erledigten Fall erhalten sie eine Vergütung gemäss Ansatz C 4.
3. Jede schriftliche Entscheidbegründung wird gemäss Ansatz C 4 vergütet.