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150.1 CH-BL

§ 37a Dekret zum Personalgesetz (Personaldekret) - Ausgefallene Sitzungen

Lohnwesen - Inhaberinnen und Inhaber kantonaler Nebenämter - Richterinnen und Richter
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§ 37a Personaldekret · Ausgefallene Sitzungen

1. Fällt eine angesetzte Sitzung weg, wird diese wie folgt entschädigt

a. Müssen eine angesetzte Sitzung, ein angesetzter Augenschein oder eine andere angesetzte amtliche Verrichtung innerhalb von weniger als 14 Tagen vor dem Termin abgeboten werden, so wird das Sitzungsgeld wie vorgesehen ausgerichtet, höchstens aber für 3 Tage. In den anderen Fällen wird kein Sitzungsgeld ausgerichtet.

b. Das Aktenstudium wird wie angesetzt entschädigt.

c. Das Referat wird entschädigt, falls die Referentin oder der Referent dieses bereits verfasst hat.

d. Für die Übernahme des Präsidiums in einer Sitzung, die abgeboten wird, wird keine Entschädigung ausgerichtet.

2. Findet die neue Verhandlung innerhalb von 3 Monaten seit der Ansetzung der verschobenen Sitzung statt, werden ausbezahlte Vergütungen für das Aktenstudium nicht nochmals entschädigt. Die Referatsentschädigung wird einmalig ausgerichtet.

3. Das Präsidium kann in begründeten Fällen von den Abs. 1 und 2 abweichen.

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