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150.1 CH-BL

§ 36 Dekret zum Personalgesetz (Personaldekret) - Zuschlag für Sitzungspräsidium

Lohnwesen - Inhaberinnen und Inhaber kantonaler Nebenämter - Richterinnen und Richter
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§ 36 Personaldekret · Zuschlag für Sitzungspräsidium

1. Ein Mitglied oder Ersatzmitglied des Gerichts, das in einer Sitzung den Vorsitz übernimmt, erhält auf das Sitzungsgeld und die Entschädigung für das Aktenstudium einen Zuschlag von 100 %. Erfordert das Urteil eine schriftliche Begründung, beträgt der Zuschlag 150 %.

2. Teilen sich mehrere Mitglieder in den Vorsitz einer Sitzung, ist der Zuschlag durch die Präsidentin bzw. den Präsidenten entsprechend der Inanspruchnahme aufzuteilen.

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