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150.1 CH-BL

§ 33bis Dekret zum Personalgesetz (Personaldekret) - Vergütung für den Bereitschaftsdienst am Zwangsmassnahmengericht

Lohnwesen - Inhaberinnen und Inhaber kantonaler Nebenämter - Richterinnen und Richter
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§ 33bis Personaldekret · Vergütung für den Bereitschaftsdienst am Zwangsmassnahmengericht

1. Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten des Zwangsmassnahmengerichts erhalten pro Tag, an dem sie sich für einen Einsatz am Zwangsmassnahmengericht bereithalten, eine Entschädigung von CHF 100.-, sofern es an dem betreffenden Tag zu keinem Einsatz kommt.

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