150.1
CH-BL
§ 33bis Dekret zum Personalgesetz (Personaldekret) - Vergütung für den Bereitschaftsdienst am Zwangsmassnahmengericht
Lohnwesen - Inhaberinnen und Inhaber kantonaler Nebenämter - Richterinnen und Richter
§ 33bis Personaldekret · Vergütung für den Bereitschaftsdienst am Zwangsmassnahmengericht
1. Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten des Zwangsmassnahmengerichts erhalten pro Tag, an dem sie sich für einen Einsatz am Zwangsmassnahmengericht bereithalten, eine Entschädigung von CHF 100.-, sofern es an dem betreffenden Tag zu keinem Einsatz kommt.