§ 32a Dekret zum Personalgesetz (Personaldekret) - Weitere vom Landrat gewählte Funktionsträgerinnen und -träger
§ 32a Personaldekret · Weitere vom Landrat gewählte Funktionsträgerinnen und -träger
1. Den weiteren vom Landrat gewählten Funktionsträgerinnen und -trägern werden folgende Lohnansätze zugewiesen
a. der Vorsteherin bzw. dem Vorsteher der Finanzkontrolle gemäss Anhang 2 Ziff. 2: Ansatz D 1,
b. der Vorsteherin bzw. dem Vorsteher der Datenschutzstelle gemäss Anhang 2 Ziff. 2: Ansatz D 2,
c. * der Ombudsperson gemäss Anhang 2 Ziff. 2: Ansatz D 2,
d. der Ersten Staatsanwältin bzw. dem Ersten Staatsanwalt gemäss Anhang 2 Ziff. 2: Ansatz D 3,
e. den Leitenden Staatsanwältinnen I und den Leitenden Staatsanwälten I gemäss Anhang 2 Ziff. 2: Ansatz D 4,
f. der Leitenden Jugendanwältin bzw. dem Leitenden Jugendanwalt gemäss Anhang 2 Ziff. 2: Ansatz D 4,
g. * den Leitenden Staatsanwältinnen II und den Leitenden Staatsanwälten II gemäss Anhang 2 Ziff. 2: Ansatz D 5,
h. * den erstinstanzlichen Gerichtspräsidien gemäss Anhang 2 Ziff. 2: Ansatz D 6.
1bis. Den in Abs. 1 genannten Funktionsträgerinnen und -trägern werden 12 Monatslöhne ohne Anspruch auf das 13. Monatsgehalt ausgerichtet.
2. Die erstmalige Lohnfestsetzung erfolgt jeweils nach Konsultation des Personalamts durch die Behörde, welche den Wahlantrag stellt.
3. In der 1. Amtsperiode wird der Lohn mindestens gemäss dem Minimum festgelegt. Zusätzlich können Erfahrungsjahre angerechnet werden, die in gleichwertigen Funktionen geleistet wurden.
4. Der Maximallohn wird in 3 degressiven Stufen von 50, 30 und 20 % der Differenz zwischen Minimal- und Maximallohn erreicht.
5. Der Stufenanstieg wird ausschliesslich auf Beginn einer weiteren Amtsperiode gewährt.
5bis. Bei Amtsantritt während einer laufenden Amtsperiode wird der Stufenanstieg nur gewährt, sofern das Amt spätestens am Tag des Beginns der 2. Hälfte der Amtsperiode angetreten wird.
6. Der Regierungsrat kann die Umwandlung des 13. Teils des Jahresgehalts in Urlaub entsprechend § 22 bewilligen.