§ 32 Dekret zum Personalgesetz (Personaldekret) - Andere Sonderregelungen
§ 32 Personaldekret · Andere Sonderregelungen
1. Der Präsidentin oder dem Präsidenten des Kantonsgerichts werden 12 Monatslöhne ohne Anspruch auf das 13. Monatsgehalt gemäss Anhang 2 Ziff. 2, Ansatz A 4.1, ausgerichtet. Zur Abgeltung der persönlichen Spesen wird eine nichtindexierte Jahrespauschale von CHF 5'000.- ausgerichtet.
1a Zusätzlich zur Jahrespauschale werden die folgenden persönlichen Spesen wie folgt abgegolten
a. Flugreisen ins Ausland: effektive Kosten der günstigsten Flugverbindung;
b. Bahnreisen ins Ausland: effektive Kosten für Fahrten der 1. Klasse;
c. Bahnreisen im Inland (ausserhalb des Tarifverbunds Nordwestschweiz): effektive Kosten für Fahrten der 1. Klasse, solange die Auslagen für Bahnreisen den doppelten Preis für ein 1-jähriges Halbtax-Abonnement (Preis am 1. Januar des jeweiligen Jahres) nicht übersteigen; danach werden für den darüber liegenden Betrag nur noch die Halbtax-Preise erstattet;
d. auswärtige Übernachtungen: effektive Kosten.
1bis Der Vizepräsidentin oder dem Vizepräsidenten des Kantonsgerichts werden 12 Monatslöhne ohne Anspruch auf das 13. Monatsgehalt gemäss Anhang 2 Ziff. 2, Ansatz A 4.2, ausgerichtet.
1ter Den Abteilungspräsidentinnen und -präsidenten des Kantonsgerichts sowie der Landschreiberin oder dem Landschreiber werden 12 Monatslöhne ohne Anspruch auf das 13. Monatsgehalt gemäss Anhang 2 Ziff. 2, Ansatz A 4.3, ausgerichtet.
2. ...
2bis ...
2ter ...
2quater ...
3. Der Regierungsrat kann die Ansätze gemäss Anhang 2 Ziff. 2 um bis zu 20 % reduzieren.
4. ...