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150.1 CH-BL

§ 31 Dekret zum Personalgesetz (Personaldekret) - Mitglieder des Regierungsrats

Lohnwesen - Ausnahmen
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§ 31 Personaldekret · Mitglieder des Regierungsrats

1. Den Mitgliedern des Regierungsrats werden 12 Monatslöhne ohne Anspruch auf das 13. Monatsgehalt gemäss Anhang 2 Ziff. 2 ausgerichtet

a. Präsidentin bzw. Präsident des Regierungsrats: Ansatz A 1,

b. Vizepräsidentin bzw. Vizepräsident des Regierungsrats: Ansatz A 2,

c. übrige Mitglieder des Regierungsrats: Ansatz A 3.

2. Den Mitgliedern des Regierungsrats wird zur Abgeltung der persönlichen Spesen eine nichtindexierte Jahrespauschale von CHF 15'000.- ausgerichtet.

3. Zusätzlich zur Jahrespauschale werden die folgenden persönlichen Spesen wie folgt abgegolten

a. Flugreisen ins Ausland: effektive Kosten der günstigsten Flugverbindung;

b. Bahnreisen ins Ausland: effektive Kosten für Fahrten der 1. Klasse;

c. Bahnreisen im Inland (ausserhalb des Tarifverbunds Nordwestschweiz): effektive Kosten für Fahrten der 1. Klasse, solange die Auslagen für Bahnreisen den doppelten Preis für ein 1-jähriges Halbtax-Abonnement (Preis am 1. Januar des jeweiligen Jahres) nicht übersteigen; danach werden für den darüber liegenden Betrag nur noch die Halbtax-Preise erstattet;

d. auswärtige Übernachtungen: effektive Kosten.

4. Entwicklungsmassnahmen für einzelne Mitglieder des Regierungsrats werden durch die jeweilige Direktion finanziert, solche für den Gesamtregierungsrat durch das Personalamt.

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