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150.1 CH-BL

§ 29a Dekret zum Personalgesetz (Personaldekret) - Meldepflicht

Lohnwesen - Zulagen - Sozialzulagen
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§ 29a Personaldekret · Meldepflicht

1. Tatsachen, die einen Anspruch auf Familien- oder Erziehungszulagen begründen, verändern oder erlöschen lassen, sind der Anstellungsbehörde unverzüglich zu melden.

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