150.1
CH-BL
§ 29a Dekret zum Personalgesetz (Personaldekret) - Meldepflicht
Lohnwesen - Zulagen - Sozialzulagen
§ 29a Personaldekret · Meldepflicht
1. Tatsachen, die einen Anspruch auf Familien- oder Erziehungszulagen begründen, verändern oder erlöschen lassen, sind der Anstellungsbehörde unverzüglich zu melden.