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150.1 CH-BL

§ 29 Dekret zum Personalgesetz (Personaldekret) - Erziehungszulage

Lohnwesen - Zulagen - Sozialzulagen
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§ 29 Personaldekret · Erziehungszulage

1. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die einen Anspruch auf eine Familienzulage gemäss Bundesgesetzgebung über die Familienzulagen haben, erhalten eine Erziehungszulage. Die Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter müssen nachweisen, dass kein anderer Arbeitgeber als der Kanton Basel-Landschaft bereits eine der gleichen Zielsetzung dienende Zulage für dieselben Kinder und denselben Haushalt ausrichtet.

2. Erhält die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter aufgrund der Anspruchskonkurrenz nach Familienzulagengesetzgebung keine Familienzulage, besteht trotzdem Anspruch auf eine Erziehungszulage, wenn die übrigen Voraussetzungen gemäss Familienzulagengesetz erfüllt sind.

3. Richtet ein anderer Arbeitgeber eine der gleichen Zielsetzung dienende Zulage für dieselben Kinder und denselben Haushalt aus, die geringer ist als die Erziehungszulage des Kantons Basel-Landschaft, wird dieser Betrag vom Anspruch des Mitarbeitenden abgezogen.

4. Die Erziehungszulage wird entsprechend dem vertraglich vereinbarten Pensum gemäss den Ansätzen in Anhang 2 ausbezahlt.

5. Die Erziehungszulage wird 1-mal pro Haushalt und unabhängig der Anzahl unterstützungsberechtigter Kinder ausbezahlt.

6. Eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter kann nicht mehr als eine Zulage entsprechend dem Beschäftigungsgrad beziehen.

7. Arbeiten beide für ein Kind unterstützungspflichtigen Elternteile beim Arbeitgeber Kanton Basel-Landschaft, besteht bei beiden Mitarbeitenden ein Anspruch auf eine Erziehungszulage, maximal in der Höhe von zusammen einer Zulage für ein 100-%-Pensum. Details der Aufteilung regelt die Verordnung.

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