150.1
CH-BL
§ 25 Dekret zum Personalgesetz (Personaldekret) - Leistungsprämie
Lohnwesen - Zulagen - Leistungsbezogene Zulagen
§ 25 Personaldekret · Leistungsprämie
1. Zur Belohnung einmaliger besonders qualifizierter Leistungen kann die Anstellungsbehörde einer Einzelperson oder einem Team eine einmalige Prämie zusprechen.
2. Bei Lehrpersonen entscheidet die Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion auf Antrag der Anstellungsbehörde.