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150.1 CH-BL

§ 24 Dekret zum Personalgesetz (Personaldekret) - Persönliche Zulage

Lohnwesen - Zulagen - Leistungsbezogene Zulagen
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§ 24 Personaldekret · Persönliche Zulage

1. Zur Gewinnung oder Erhaltung besonders qualifizierter Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter kann der Regierungsrat eine einmalige, eine unbefristete oder befristete Zulage von bis zu 20 % des Jahreslohnes zusprechen.

2. Der Regierungsrat hat periodisch zu prüfen, ob die Voraussetzungen für nicht befristet zugesprochene Zulagen noch vorhanden sind.

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