150.1
CH-BL
§ 24 Dekret zum Personalgesetz (Personaldekret) - Persönliche Zulage
Lohnwesen - Zulagen - Leistungsbezogene Zulagen
§ 24 Personaldekret · Persönliche Zulage
1. Zur Gewinnung oder Erhaltung besonders qualifizierter Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter kann der Regierungsrat eine einmalige, eine unbefristete oder befristete Zulage von bis zu 20 % des Jahreslohnes zusprechen.
2. Der Regierungsrat hat periodisch zu prüfen, ob die Voraussetzungen für nicht befristet zugesprochene Zulagen noch vorhanden sind.