150.1
CH-BL
§ 21a Dekret zum Personalgesetz (Personaldekret) - Stellvertretung von Lehrpersonen
Lohnwesen - Lohnzahlung
§ 21a Personaldekret · Stellvertretung von Lehrpersonen
1. Stellvertretungen sind befristete Anstellungen von Lehrpersonen bis zu 3 Monaten.
2. Bei Stellvertretungen umfasst der Arbeitsauftrag grundsätzlich den Unterricht und dessen Vor- und Nachbereitung und wird entsprechend vergütet.
3. Übernehmen Lehrpersonen mit einer bereits bestehenden Anstellung zusätzlich zu ihrem Pensum eine Stellvertretung, gelten die Bestimmungen gemäss den Abs. 1 und 2.
4. Die geleisteten Lektionen werden in der Regel monatlich abgerechnet und ausbezahlt. Die Schulleitung kann eine zeitliche Kompensation vereinbaren.