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150.1 CH-BL

§ 21a Dekret zum Personalgesetz (Personaldekret) - Stellvertretung von Lehrpersonen

Lohnwesen - Lohnzahlung
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§ 21a Personaldekret · Stellvertretung von Lehrpersonen

1. Stellvertretungen sind befristete Anstellungen von Lehrpersonen bis zu 3 Monaten.

2. Bei Stellvertretungen umfasst der Arbeitsauftrag grundsätzlich den Unterricht und dessen Vor- und Nachbereitung und wird entsprechend vergütet.

3. Übernehmen Lehrpersonen mit einer bereits bestehenden Anstellung zusätzlich zu ihrem Pensum eine Stellvertretung, gelten die Bestimmungen gemäss den Abs. 1 und 2.

4. Die geleisteten Lektionen werden in der Regel monatlich abgerechnet und ausbezahlt. Die Schulleitung kann eine zeitliche Kompensation vereinbaren.

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