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150.1 CH-BL

§ 21 Dekret zum Personalgesetz (Personaldekret) - Teilzeitarbeit

Lohnwesen - Lohnzahlung
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§ 21 Personaldekret · Teilzeitarbeit

1. Für Teilzeitarbeitende wird der Lohn im Verhältnis zum Beschäftigungsgrad ausgerichtet.

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