150.1
CH-BL
§ 21 Dekret zum Personalgesetz (Personaldekret) - Teilzeitarbeit
Lohnwesen - Lohnzahlung
§ 21 Personaldekret · Teilzeitarbeit
1. Für Teilzeitarbeitende wird der Lohn im Verhältnis zum Beschäftigungsgrad ausgerichtet.