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150.1 CH-BL

§ 20 Dekret zum Personalgesetz (Personaldekret) - Ausrichtung des Lohnes

Lohnwesen - Lohnzahlung
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§ 20 Personaldekret · Ausrichtung des Lohnes

1. Je 1/13 des Jahreslohnes wird per 25. jeden Monats ausgerichtet. Der 13. Monatslohn wird zusammen mit dem November-Lohn oder bei Austritt pro rata ausbezahlt.

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