150.1
CH-BL
§ 2 Dekret zum Personalgesetz (Personaldekret) - Anlobung vom Volk oder Landrat Gewählter
Allgemeines - Geltungsbereich und Anlobung
§ 2 Personaldekret · Anlobung vom Volk oder Landrat Gewählter
1. Vom Volk und Landrat Gewählte werden vom Landrat angelobt.
2. Mit der Anlobung erklärt die oder der Gewählte, Verfassung und Gesetze des Kantons zu respektieren.
3. Einzelheiten regelt der Landrat.