150.1
CH-BL
§ 19 Dekret zum Personalgesetz (Personaldekret) - Lohnanspruch
Lohnwesen - Lohnfindung
§ 19 Personaldekret · Lohnanspruch
1. Der Anspruch auf Lohn entsteht mit dem vertraglich vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnisses und erlischt am Tag seiner Beendigung. Für auf Amtsperiode Gewählte entsteht der Lohnanspruch mit dem Datum des Amtsantritts.
2. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses bleiben die Bestimmungen der Lohnzahlung bei Krankheit und Unfall vorbehalten.