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150.1 CH-BL

§ 18 Dekret zum Personalgesetz (Personaldekret) - Einreihungsfehler

Lohnwesen - Lohnfindung
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§ 18 Personaldekret · Einreihungsfehler

1. Wird ein offensichtlicher Fehler bei der Einreihung in ein Lohnband oder bei der Zuweisung einer Position im Lohnband festgestellt, ist wie folgt zu verfahren

a. * Wirkt sich der Einreihungsfehler zugunsten der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters aus, ist sie oder er nach Ablauf der Kündigungsfrist in das richtige Lohnband einzureihen und/oder der richtigen Position im Lohnband zuzuweisen. Bei auf Amtsperiode gewählten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern muss das Ende der laufenden Amtsperiode nicht abgewartet werden.

b. * Wirkt sich der Einreihungsfehler zuungunsten der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters aus, ist die Korrektur sofort vorzunehmen und die Lohndifferenz seit Beginn des Arbeitsverhältnisses, jedoch längstens für 5 Jahre nachzuzahlen.

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