§ 15 Dekret zum Personalgesetz (Personaldekret) - Individuelle Lohnentwicklung
§ 15 Personaldekret · Individuelle Lohnentwicklung
1. Der Regierungsrat beschliesst jährlich die individuelle Lohnentwicklung der Mitarbeitenden gemäss § 1 Personalgesetz per 1. Januar auf Grundlage der jährlichen Mitarbeitendenbeurteilung, der Position im Lohnband sowie der zur Verfügung stehenden Mittel.
1bis. Für die Mitarbeitenden der Gerichte fasst die Geschäftsleitung des Kantonsgerichts den Beschluss gemäss Abs. 1, wobei sie die Vorgaben des Regierungsrats in dessen Beschluss über die individuelle Lohnentwicklung unverändert übernimmt.
2. Beginnt ein Arbeitsverhältnis nach dem 1. Juli eines Jahres, erfolgt per 1. Januar des folgenden Kalenderjahres keine individuelle Lohnentwicklung.
3. Längere Absenzen sind für die Gewährung der individuellen Lohnentwicklung angemessen zu berücksichtigen.
4. Das Nähere regelt die Verordnung.