§ 14 Dekret zum Personalgesetz (Personaldekret) - Zuweisung einer Position im Lohnband
§ 14 Personaldekret · Zuweisung einer Position im Lohnband
1. Bei der Zuweisung einer Position im Lohnband ist der beruflich wie auch der ausserberuflich, insbesondere der bei Familienarbeit und in sozialen Institutionen, erworbenen Erfahrung angemessen Rechnung zu tragen.
2. Hat die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter das erforderliche Fähigkeits- und Wissensniveau ohne formellen Ausbildungsabschluss erreicht, vermindern sich die Erfahrungsjahre der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters.
3. Wenn eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter die an ihre oder seine Funktion gestellten Anforderungen in Bezug auf die Erfahrung noch nicht erfüllt, kann ihr oder ihm für eine befristete Zeit eine Position unterhalb des Funktionslohns innerhalb des Lohnbandes zugewiesen werden. Abs. 2 bleibt vorbehalten.
4. Das Nähere regelt die Verordnung.