§ 13 Dekret zum Personalgesetz (Personaldekret) - Einreihung in ein Lohnband
§ 13 Personaldekret · Einreihung in ein Lohnband
1. Die Einreihung in ein Lohnband basiert auf dem Einreihungsplan (Anhang 1), der Modellumschreibung und dem Stelleninhalt.
2. Die in der Modellumschreibung umschriebenen formellen Anforderungen an die Ausbildung geben an, welches Fähigkeits- und Wissensniveau erforderlich ist.
3. Die Ausbildungsanforderungen stellen keine formelle Voraussetzung zur Übernahme der Funktion dar, soweit nicht durch Gesetz, Verordnung oder stellenspezifische Anstellungsbedingungen anderes vorgeschrieben ist.
4. Wird das zur Ausübung der Funktion erforderliche Fähigkeits- und Wissensniveau zum Zeitpunkt des Beginns des Arbeitsverhältnisses nicht erreicht, erfolgt eine tieferwertige Lohnbandeinreihung, als es für die Funktion vorgesehen ist.
5. Sobald das erforderliche Fähigkeits- und Wissensniveau erreicht ist, wird die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter in das für die Funktion vorgesehene Lohnband eingereiht.