Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
150.1 CH-BL

§ 12 Dekret zum Personalgesetz (Personaldekret) - Einreihungskompetenz

Lohnwesen - Lohnsystem
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (85 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 12 Personaldekret · Einreihungskompetenz

1. Der Regierungsrat reiht jede Mitarbeiterin und jeden Mitarbeiter in ein Lohnband ein und weist ihnen eine Position im Lohnband zu. Er kann diese Kompetenz an die zuständige Anstellungsbehörde delegieren.

2. Für Lehrpersonen ist die Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion zuständig.

3. Für die Mitarbeitenden der Gerichte ist das Kantonsgericht zuständig.

← § 11 Personaldekret Dekret zum Personalgesetz (Personaldekret) - Geltungsbereich § 13 Personaldekret →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →