150.1
CH-BL
§ 12 Dekret zum Personalgesetz (Personaldekret) - Einreihungskompetenz
Lohnwesen - Lohnsystem
§ 12 Personaldekret · Einreihungskompetenz
1. Der Regierungsrat reiht jede Mitarbeiterin und jeden Mitarbeiter in ein Lohnband ein und weist ihnen eine Position im Lohnband zu. Er kann diese Kompetenz an die zuständige Anstellungsbehörde delegieren.
2. Für Lehrpersonen ist die Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion zuständig.
3. Für die Mitarbeitenden der Gerichte ist das Kantonsgericht zuständig.