§ 11 Dekret zum Personalgesetz (Personaldekret) - Lohnbänder
§ 11 Personaldekret · Lohnbänder
1. Für die Einreihung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter stehen 28 Lohnbänder zur Verfügung.
1bis. Das Lohnband bildet den Rahmen für die individuelle Lohnentwicklung aufgrund der Mitarbeitendenbeurteilung sowie der Position im Lohnband.
2. Jedes Lohnband ist durch einen Minimal- und Maximallohn begrenzt und enthält einen Funktionslohn.
3. Die Höhe der Minimal-, Maximal- sowie der Funktionslöhne der Lohnbänder ist in Anhang 2 geregelt, der einen integralen Bestandteil dieses Dekrets bildet. Die Beträge sind Jahreslöhne bei vollem Beschäftigungsgrad und schliessen das 13. Monatsgehalt ein.
4. Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Ausbildung, für Praktikantinnen und Praktikanten, für Volontärinnen und Volontäre sowie für Jugendliche bis zum zurückgelegten 18. Altersjahr legt der Regierungsrat die Löhne fest.