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149.95 CH-BL

§ 9 Vereinbarung der Kantone Basel-Landschaft und Bern über den Vollzug der Bundesgesetzgebung über das Bergführerwesen und Anbieten weiterer Risikoaktivitäten - Aufwandentschädigung

Finanzielles
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§ 9 Vereinbarung der Kantone Basel-Landschaft und Bern über den Vollzug der Bundesgesetzgebung über das Bergführerwesen und Anbieten weiterer Risikoaktivitäten · Aufwandentschädigung

1. Der Kanton Basel-Landschaft entschädigt den Kanton Bern für einen ausserordentlichen Aufwand, der mit dem Aussprechen eines behördlichen Verbots oder dem Entzug einer Bewilligung verbunden ist, sofern dieser nicht durch eine Gebühr gemäss Artikel 19 Absatz 2 RiskV abgedeckt ist.

2. Der Kanton Bern nimmt zu Beginn eines Verfahrens Rücksprache mit dem Kanton Basel-Landschaft und spricht den voraussichtlichen Aufwand ab.

3. Massgebend sind die Ansätze der Gebührenordnung des Kantons Bern.

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