149.95
CH-BL
§ 8 Vereinbarung der Kantone Basel-Landschaft und Bern über den Vollzug der Bundesgesetzgebung über das Bergführerwesen und Anbieten weiterer Risikoaktivitäten - Gebühren
Finanzielles
§ 8 Vereinbarung der Kantone Basel-Landschaft und Bern über den Vollzug der Bundesgesetzgebung über das Bergführerwesen und Anbieten weiterer Risikoaktivitäten · Gebühren
1. Der Kanton Basel-Landschaft überlässt dem Kanton Bern den ganzen Gebührenertrag, der für die Erteilung, die Erneuerung und den Entzug von Bewilligungen anfällt.
2. Massgebend sind die Gebührenansätze gemäss Artikel 19 RiskV sowie ergänzend die Gebührenordnung des Kantons Bern.
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Gegenstand
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